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   BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09   

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https://dejure.org/2009,27140
BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09 (https://dejure.org/2009,27140)
BFH, Entscheidung vom 28.12.2009 - IV E 1/09 (https://dejure.org/2009,27140)
BFH, Entscheidung vom 28. Dezember 2009 - IV E 1/09 (https://dejure.org/2009,27140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Streitwert einer Klage über gewerbesteuerlichen Verlustvortrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GewStG § 10a
    Geltung eines Streitwerts auch für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.01.2006 - VIII E 6/05

    Feststellung nach § 10d EStG - Streitwert

    Auszug aus BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09
    Dies entspricht auch der Ermittlung des Streitwerts bei einkommensteuerlichen Verlustfeststellungen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112).
  • FG Düsseldorf, 11.05.2009 - 11 K 7141/01

    Grundlagen für die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren

    Auszug aus BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09
    Wenn sich die tatsächliche steuerliche Auswirkung im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels nicht feststellen lasse, sei der Streitwert zumindest mit 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 11. Mai 2009 11 K 7141/01 F, Steuer-Eildienst --StE-- 2009, 506).
  • BFH, 04.06.2009 - IV B 108/07

    Verlust der Unternehmensidentität bei Übertragung des Betriebs von einer

    Auszug aus BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09
    Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 108/07 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Bei den Gewinnfeststellungen sind als Streitwert jeweils 25 % (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.02.2012 - IV E 1/12, Rz 10, m.w.N.), bei der Verlustfeststellung 10 % des streitigen Betrags anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.12.2009 - IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, unter II.2.).
  • BFH, 13.05.2013 - I E 4/13

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen

    Die Streitwertfestsetzung werde nicht davon berührt, dass sich die Kostenschuldnerin in Liquidation befinde (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666).

    Lassen sich in diesem Zeitpunkt keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen, muss die Bedeutung der Sache typisierend geschätzt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666).

    Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen ist, inwieweit sich die vortragsfähigen Verluste auf die Gewerbesteuer in Folgejahren auswirken könnten, ist der Umstand, dass nach Ergehen der Entscheidung die endgültige Nichtverwertbarkeit der Verluste erkennbar wurde, für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666).

    dd) Nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666 ist bei einem Streit um die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts unabhängig vom Hebesatz eine Schätzung mit 10 % des streitigen Verlusts sachgerecht (zugleich mit Hinweis auf eine entsprechende Bemessung bei einkommensteuerlichen Verlustfeststellungen).

  • BFH, 18.01.2017 - X S 22/16

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden aber nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, und in BFH/NV 2013, 1449, Rz 13).
  • FG Köln, 01.03.2012 - 10 K 688/10

    Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags

    Bei der Ermittlung der Kostenquote geht der Senat davon aus, dass der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes danach zu ermitteln ist, wie sich der Verlust voraussichtlich steuerlich auswirken wird, vgl. BFH, Beschluss vom 27.01.2010 I B 171/08, Brandis in Tipke/Kruse, vor § 135 FGO, Tz. 268; anderer Auffassung BFH, Beschluss vom 28.12.2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, der generalisierend und unabhängig vom Hebesatz den Streitwert mit 10 % des streitigen Verlustes annimmt.
  • FG Köln, 08.08.2016 - 10 Ko 3506/15

    Anforderungen an die Feststellung einer Einlagenrückgewähr im Rahmen der

    Da diese ungewiss ist, kann die steuerliche Auswirkung beim Gesellschafter mit 10 % des streitigen Einlagebetrages geschätzt werden, so wie dies im vorliegend angefochtenen Kostenansatz unter Hinweis auf den FG-Streitwertkatalog unter "besondere Wertansätze" geschehen ist (ebenso Tipke/Kruse/Brandis, AO/FGO, Vor § 135 FGO, Rz. 220; vgl. auch BFH- Beschlüsse von 26.1.2006 - VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, sowie vom 28.12.2009 - IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666 und vom 13.5.2013 - I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449 für die Feststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten).
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